Bernd Roebers | Krefelder Str. 5 | 41812 Erkelenz  

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100.000 Euro sind sicher? Von wegen!

Wenn eine Bank pleitegeht, dann sollen die Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro geschützt sein.

Die Einlagensicherung gilt zum Beispiel für Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten, für das Sparbuch sowie das Verrechnungskonto eines Depots.

Bei einer Krise des gesamten Bankensektors könnte die Einlagensicherung aber an ihre Grenzen stoßen, vor allem in wirtschaftsschwächeren EU-Ländern.

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Was steht wirklich im Statut des Bankenverbandes?

Anstatt „100.000 Euro sind sicher“ werden lediglich 800 Euro (0,8%!) je 100.000 Euro abgesichert!

siehe dazu §5a Finanzierung und Zielausstattung [zum Gesetzestext]

Es besteht kein genereller Rechtsanspruch! Für jede Bank wird eine  Einzelfallentscheidung getroffen!

siehe dazu §6 Umfang der Einlagensicherung [zum Gesetzestext]

Der damalige Bundestagspräsident Lammert sagte: „Die Bundesregierung hat ein Interesse daran, dass dieses Gesetz möglichst geheim bleibt.“

siehe dazu §11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht [zum Gesetzestext]

Investieren Sie 40 Minuten Ihrer Zeit und erfahren, wie Sie von diesen Gesetzen betroffen sind!

Investments mit Vermögensschutz

Ausufernde Schulden, steigende Inflation, Null- oder Minuszins führen zunehmend zur Angst vor Vermögensverlusten, vor allem bei papierwerten Anlageprodukten. Auf Knopfdruck kann der Staat auf diese Werte ganz oder teilweise zugreifen.

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Die eigene Immobilie ist für die meisten Menschen der wichtigste Vermögenswert und manchmal Herberge zugleich. Der Eigentümer kann jedoch Opfer eines Zugriffs auf den Vermögenswert der Immobilie werden, mit fatalen Folgen.

Erhalt der Selbstbestimmung

Manchmal verlieren Menschen durch Schicksale ihre Einwilligungsfähigkeit und werden zum Betreuungsfall. Wichtig ist für diesen Fall, die eigene rechtliche Selbstbestimmung zu bewahren, um Angehörige, die eigene Lebensplanung, das Vermögen und sich selbst zu schützen.

"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen."

Klick zum Download „Statut des Einlagensicherungsfonds vom Bundesverband deutscher Banken e.V.“

– Auszug aus dem Gesetzestext –

Statut des Einlagensicherungsfonds

Berlin, August 2021

§ 1 Einlagensicherungsfonds

Innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. – im Folgenden Bankenverband – besteht als unselbstständiges Sondervermögen ein Einlagensicherungsfonds deutscher Banken – im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt.

§ 2 Aufgabe und Zweck des Einlagensicherungsfonds

1. Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungseinstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.

2. Zur Durchführung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgabe sind alle zur Hilfeleistung geeigneten Maßnahmen zulässig, und zwar insbesondere Zahlungen an einzelne Gläubiger – vor allem gemäß § 6 dieses Statuts –, Leistungen an Banken, die Übernahme von Garantien oder die Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 46 KWG.

§ 2a Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

1. 1 Alle Kreditinstitute (einschließlich der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG), die Mitglied des Bankenverbandes sind – im Folgenden jeweils „Bank“ genannt –, sind verpflichtet, am Einlagensicherungsfonds mitzuwirken, sofern nicht ein Ausnahmetat- bestand gemäß Absatz 2 vorliegt. 2 Für inländische Zweigstellen ausländischer

Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG gelten ergänzend die besonderen Regelungen, die in der Anlage „Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken an der Einlagensicherung“ zu diesem Statut niedergelegt sind.

2. Auf Antrag können Zweigniederlassungen von ausländischen Banken von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds befreit werden.

3. Banken, die außerordentliche Mitglieder des Bankenverbandes sind, wirken nicht am Einlagensicherungsfonds mit.

§ 3 Voraussetzung für die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

1. Voraussetzung für die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist, dass
(a) die Bank über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel verfügt, die den Anforderungen entsprechen, die die zuständige Aufsichtsbehörde für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32 und 33 KWG zu Grunde legt, und
(b) die Bank mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die die erforderliche persönliche Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, wobei die erforderliche persönliche Eignung vor allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über umfangreiche Bankerfahrung verfügen und Gewähr für eine Geschäftspolitik bieten, die eine Gefährdung der Einlagen ausschließt und im Einklang mit den unter Buchstabe d) niedergelegten Grundsätzen steht, und
(c) keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter nicht zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Bank zu stellen- den Ansprüchen genügt, und

(d) die Bank ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell nachweisen kann und
(e) die Bank ein insgesamt ausgeglichenes Ergebnis im laufenden Geschäft hat und die notwendige Liquidität gewährleistet sowie die Anforderungen erfüllt, die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen an die ordnungsmäßige Durchführung von Bankgeschäften zu stellen sind, und
(f) die Bank Mitglied im Prüfungsverband deutscher Banken e. V. – im Folgen- den Prüfungsverband – ist und
(g) die Bank mindestens die Anforderungen erfüllt, die nach dem Klassifizierungsverfahren gemäß § 4a zu der Klasse BBB+ führen, und
(h) die Bank die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Bankenverband erfüllt, sie einen entsprechenden Aufnahmeantrag gem. § 6 Abs. 6 der Satzung des Bankenverbandes gestellt und der Vorstand erklärt hat, dass der Aufnahme nach Bestätigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds Hindernisse nicht im Wege stehen.

2. Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds beginnt, sobald die neu auf- genommene Bank den Vorschuss auf die Jahresumlage für das Aufnahmejahr und die Einmalzahlung gemäß § 5a Absatz 7 entrichtet sowie die Erklärungen gemäß § 5 Absatz 2 und 10 beigebracht hat und der Bankenverband ihr darauf- hin die Mitwirkung bestätigt hat.

3. In Einzelfällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden, dass eine Bank mehr als einen Geschäftsleiter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) hat, sofern dadurch eine Gefährdung der Belange des Einlagensicherungsfonds nicht zu befürchten ist.

§ 4 Beendigung der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

1. Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet
(a) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband oder
(b) mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband oder
(c) durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds.

2. Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen werden,
(a) wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Voraussetzungen für ihre Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds nicht oder nicht mehr gegeben sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 3 auch auf Anforderung nicht vorlegt oder
(b) wenn sie aufgrund des Klassifizierungsverfahrens gemäß § 4a in die Klasse B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine Verbesserung der Klassifizierung nicht zu erwarten ist.

3. 1 Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen werden,
(a) wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband, insbesondere aus oder im Zusammenhang mit diesem Statut, nicht nur unerheblich verletzt hat oder
(b) wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen eine Bestimmung der Satzung des Bankenverbandes, dieses Statuts oder einen Beschluss eines zuständigen Organs des Bankenverbandes verstoßen hat.
2 Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegenüber dem Banken- verband nachweist, dass sie den Eintritt des betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat oder die Pflichtverletzung nicht erheblich ist.

3a. Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegenüber dem Banken- verband liegt in der Regel vor, wenn die Bank
(a) im Hinblick auf den Einlagensicherungsfonds gegenüber dem Bankenverband oder dem Prüfungsverband unvollständige oder unrichtige Angaben macht oder
(b) mit der Vorlage der für die Risikoeinschätzung gemäß § 4a erforderlichen Informationen in Verzug gerät oder
(c) die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Ergebnisses der Risikoeinschätzung (insbesondere hinsichtlich des Klassifizierungsergebnisses) gemäß § 2 der Grundsätze für die Risikoeinschätzung nicht einhält oder
(d) mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen Mahnung länger als zwei Monate in Verzug gerät oder
(e) die in § 5 Absatz 1 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Inlandsgeschäft aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder
(f) die Erklärung gemäß § 5 Absatz 2 auf Anforderung nicht vorlegt oder
(g) dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen gemäß § 5 Absatz 3 zur Verfügung stellt oder
(h) den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit gemäß § 5 Absatz 4 unterstützt oder dessen Auflagen gemäß § 5 Absatz 5 nicht unverzüglich erfüllt oder
(i) Auflagen des Bankenverbandes gemäß § 5 Absatz 7 nicht unverzüglich erfüllt oder
(j) den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von Verlusten freistellt oder
(k) die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 2 nicht abgibt oder
(l) der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt oder
(m) entgegen § 5b Absatz 2 mit der Sicherheit der Einlagen wirbt oder
(n) gegenüber Kunden oder Interessenten unrichtige Angaben hinsichtlich der Sicherungsgrenze und der Art der gesicherten Einlagen macht.

4. 1 Der Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ist mit einer Frist von sechs Monaten vorher anzudrohen. 2 Im Fall des Absatzes 2 Buch- stabe b) kann die Androhung erst erfolgen, wenn die Bank mehr als zwei auf- einander folgende Jahre der Klasse B- oder einer schlechteren Klasse angehört.

5. 1 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des Bankenverbandes nach Anhörung der Bank. 2 Der Vorstand wird bei seiner Entscheidung berücksichtigen, ob gemessen an den Belangen des Einlagensicherungsfonds der Aus- schluss für die Bank eine unbillige Härte bedeutet.

6. 1 Eine Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss einer Bank ist dieser schriftlich mitzuteilen; die Entscheidung wird einen Monat nach Zugang bei der Bank wirksam. 2 Die Bank kann eine Überprüfung der Entscheidung durch die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes verlangen; die Anrufung der Delegiertenversammlung muss durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Bankenverbandes erfolgen, die innerhalb der Frist nach Satz 1 Halbsatz 2 bei der Geschäftsstelle des Bankenverbandes eingehen muss. 3 Die Anrufung der Delegiertenversammlung des Bankenverbandes hat aufschiebende Wirkung. 4 Ein Ausschluss erfolgt nicht, wenn die Delegiertenversammlung dem Ausschluss mit einfacher Mehrheit widerspricht.  Die Entscheidung der Delegiertenversammlung wird der Bank schriftlich bekanntgegeben und einen Monat nach Zugang bei der Bank wirksam.

7. 1 Wird an einer Bank eine Beteiligung erworben, aufgrund derer der Beteiligte die Mehrheit der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder in sonstiger Weise unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von
§ 5 Absatz 10 ausüben kann, so endet die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds ohne Ausschlussverfahren nach Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligung, unabhängig davon, ob eine

solche Beteiligung innerhalb dieser Frist an eine andere Person oder ein anderes Unternehmen weiterveräußert wird. 2 Eine Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds tritt nicht ein, wenn
(a) dem Bankenverband zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, festzustellen, dass der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter zuverlässig ist und auch sonst den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung einer Bank zu stellenden Ansprüchen genügen (Eignung), und
(b) innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist alle Tatsachen offen gelegt werden, die den Schluss auf die Zuverlässigkeit und Eignung erlauben und etwaige Zweifel an ihr ausräumen und insoweit alle erforderlichen Prüfungsfeststellungen ermöglicht wurden.
3 Der Bankenverband kann die Frist verlängern bzw. im Falle der bereits eingetretenen Beendigung der Mitwirkung eine vorläufige befristete Wiederaufnahme aussprechen.

8. 1 Bei Banken, deren Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet, bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresumlage solange und soweit bestehen, wie Einlagen bei der Bank weiterhin vom Einlagensicherungsfonds gemäß § 6 (einschließlich gemäß § 6 Absatz 18) gesichert werden (§ 6 Absatz 14). 2 Einlagen, die nach Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds getätigt werden und gemäß § 6 Absatz 14 nicht mehr geschützt sind, bleiben bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 5a Absatz 3 Satz 1 unberücksichtigt. 3 Im Übrigen finden die Bestimmungen dieses Statuts einschließlich der sich aus ihnen ergebenden Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Freistellung des Bankenverbandes von Verlusten, zur Einreichung von Daten, Duldung von Prüfungen und zur Erteilung und Beachtung von Auflagen, für die Bank, deren Mitwirkung am

Einlagensicherungsfonds beendet ist, Anwendung, solange Einlagen dieser Bank gesichert sind (§ 6 Absatz 14). 4 Der Bankenverband kann die Durchführung dieser Prüfungen für den Zeitraum von der Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds bis zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf den Prüfungsverband oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen; eine solche Übertragung ist der betreffenden Bank schriftlich mitzuteilen.
 Im Falle einer solchen Übertragung der Aufgaben des Prüfungsverbandes auf einen anderen geeigneten Dritten gelten alle Bezugnahmen in diesem Statut auf den Prüfungsverband sinngemäß für einen etwaigen vom Bankenverband benannten anderen geeigneten Dritten.

9. 1 Die Bank, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds beendet ist, hat auf Anforderung Informationen und Nachweise zu den nach dem Statut noch gesicherten Einlagen an den Prüfungsverband zu übermitteln. 2 Die Informationen und Nachweise können nach Maßgabe der in diesem Statut und in der Satzung des Prüfungsverbandes enthaltenen Bestimmungen über Auskunftserteilung, Vorlage von Dokumenten und Nachweisen sowie die Vornahme örtlicher Prüfungen überprüft werden. 3 Soweit entsprechende Informationen bzw. Nachweise nicht rechtzeitig übermittelt werden, gelten für Zwecke der Ermittlung der Jahresumlage die zuletzt ermittelten Bemessungsgrundlage, Eigenkapitalfaktor und Verlustpufferquote fort.

§ 4a Risikoeinschätzung

1. 1 Die Banken werden jährlich einer Risikoeinschätzung unterzogen. 2 Die Risikoeinschätzung beruht auf einer durch den Prüfungsverband durchzuführen- den Klassifizierung, dem Eigenkapitalfaktor und der Verlustpufferquote. 3 Das Nähere regeln die „Grundsätze für die Risikoeinschätzung“, die Bestandteil dieses Statuts sind. 4 Die Klassifizierung kann abweichend von Satz 1 auch dann durchgeführt werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Verhältnisse der Bank seit der letzten Klassifizierung erheblich verändert haben.

2. 1 Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung erforderlichen Daten innerhalb der vom Prüfungsverband gesetzten Fristen vorgabengemäß im Sinne von § 5 Absatz 12 zur Verfügung zu stellen. 2 Unabhängig von weiteren möglichen Konsequenzen insbesondere aus § 4 Absätze2 und3 wird eine Bank im Falle fehlender, oder auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichender Klassifizierungsunterlagen nach Ablauf einer angemessenen Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“ zugeordnet.

3. 1 Die für Zwecke der Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote erforderlichen Daten sind per Stichtag 31. März und 30. Juni,
30. September und 31. Dezember eines jeden Jahres zu ermitteln und dem Prüfungsverband spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Ende des jeweiligen Folgemonats vorgabengemäß im Sinne von § 5 Absatz 12 zu übermitteln. 2 Die Rechtsfolgen einer Nichteinreichung oder nicht ordnungsgemäßen Einreichung der erforderlichen Unterlagen richten sich – unbeschadet möglicher weite- rer Konsequenzen insbesondere aus § 4 Absatz 3 – nach den Regelungen des
§ 5a Absatz 12.

§ 5 Pflichten und Rechte der an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken

1. 1 Jede Bank ist verpflichtet, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel aufzunehmen und sie der Geschäftsbeziehung mit ihren Kunden zu Grunde zu legen:

„Nummer 20“: Einlagensicherungsfonds

(1) Schutzumfang:
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen,
d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind.

Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften.

Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn
(i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und
(ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz , sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum
1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz , sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

(2) Sicherungsgrenzen:
Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeit- punkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter www.bankenverband.de abgefragt werden.

(3) Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds:
Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

2 Die Klausel ist nach Maßgabe der folgenden Ziffern ggf. abweichend zu formulieren:
1. Banken, für die gemäß § 6 Absatz 8 (c) eine abweichende Sicherungsgrenze festgelegt worden ist, haben die Klausel unter (2) entsprechend anzupassen.
2. Neu aufgenommene Institute mit einer Sicherungsgrenze von 250.000 € verwenden unter (2) an Stelle der Sätze 1, 2 und 3 folgende Formulierung:
„Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 250.000 €“.

2. 1 Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung einzureichen, mit der sie die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den Prüfungsverband ermächtigen, den Bankenverband über alles zu unterrichten, was die bei der jeweiligen Bank unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. 2 Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. 3 Der Wortlaut der entsprechenden Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang zu diesem Statut wiedergegeben.

3. Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich über das Entstehen, die Änderung und die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig sind und den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

4. Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner Prüfungstätigkeit zu unterstützen.

5. 1 Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den in § 11 der Satzung des Prüfungsverbandes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 genannten Voraussetzungen Auflagen erteilen, welche von der Bank unverzüglich zu erfüllen sind. 2 § 11 der Satzung des Prüfungsverbandes in der Fassung vom
13. Oktober 2016 ist diesem Statut als Anlage beigefügt.

6. Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigstelle oder Zweigniederlassung im Ausland beabsichtigt ist.

7. 1 Jede Bank ist verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, die der Bankenverband im Zusammenhang mit einer für die Bank erfolgenden Maßnahme gemäß
§ 2 Absatz 2 vorschreibt; diese Auflagen können sachlicher und personeller Art sein. 2 Soweit es im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 not- wendig ist, kann der Bankenverband von der jeweiligen Bank und deren Organen außerdem Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage von Büchern und Schriften verlangen. 3 Bei der Ausführung von Tätigkeiten aufgrund des § 2 Absatz 2 haftet der Bankenverband oder ein von ihm Beauftragter gegen- über den Banken nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8. Führt der Bankenverband im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß
§ 2 Absatz 2 von der Bank abgeschlossene Wertpapiergeschäfte aus, an deren Erfüllung diese infolge eines Zahlungs- oder Veräußerungsverbotes gemäß
§ 46 KWG gehindert ist, so gilt die Zustimmung der Bank zu allen Handlungen des Bankenverbandes als erteilt, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung dieser Geschäfte erforderlich sind.

9. 1 Aufwendungen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 hat die Bank dem Bankenverband zu ersetzen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegen- stehen. 2 Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.

10. 1 Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 2 Unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflichtung haben die in Betracht kommenden Banken entsprechende ausdrückliche Erklärungen abzugeben. 3 Außerdem haben Banken in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 eine Erklärung
– von einer nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Bank ausüben kann, oder
– von mehreren Banken oder nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die gemeinsam unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Bank ausüben können,
beizubringen. 4 Für die Beurteilung der Frage, ob in diesen Fällen jemandem die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten Banken, Kreditinstitute, natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften entsprechende Anwendung. Zur Durchführung der in den Sätzen 1 bis 4 enthaltenen Verpflichtungen haben die Banken dem Bankenverband jeweils unverzüglich anzuzeigen, an welchen Banken ihnen die Mehrheit der Anteile gehört und über welche Banken sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; in entsprechender Weise haben die Banken den Bankenverband zu unterrichten, wenn bei ihnen die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 6 Der Wortlaut der entsprechenden Verpflichtungserklärung ist als Anlage im Anhang des Statuts wiedergegeben.

11. 1 Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Abwicklung des bankgeschäftlichen Betriebes eingeleitet wird. 2 Sofern nicht auszuschließen ist, dass während der Abwicklung Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 notwendig werden, kann der Bankenverband Auflagen nach Absatz 7 vorschreiben.

12. Die Banken stellen dem Bankenverband sowie dem Prüfungsverband alle nach diesem Statut oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds erforderlichen Daten innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nach Aufforderung entsprechend den Vorgaben des Bankenverbands bzw. des Prüfungsverbandes in maschinell bearbeitbarer Form auf dem vorgegebenen Übertragungsweg fristgerecht zur Verfügung.

§ 5a Finanzierung und Zielausstattung

1. 1 Die Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds werden von den Banken durch Jahresumlagen und Sonderumlagen aufgebracht. 2 Der Bankenverband strebt eine Zielausstattung des Einlagensicherungsfonds mit einem Vermögen in Höhe von mindestens 0,8 % der durch den Einlagensicherungsfonds gemäß § 6 gesicherten Einlagen aller an ihm mitwirkenden Banken an. 3 Die Banken zahlen ferner einen Verwaltungskostenzuschuss.

2. 1 Die Banken sind verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 31. März eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ (Bemessungsfaktor) der bei ihnen durch den Einlagensicherungsfonds oder die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesicherten Verbindlichkeiten an den Bankenverband zu entrichten (Jahresumlage). 2 Der Ausschuss für die Einlagensicherung prüft jährlich die Angemessenheit des Bemessungsfaktors nach Satz 1 unter Berücksichtigung der Höhe des Vermögens des Einlagensicherungsfonds, der angestrebten Zielausstattung gemäß Absatz 1, des Mittelbedarfs für geleistete oder möglicherweise bevor- stehende Hilfsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2, der Risikoeinschätzungen nach § 4a, sowie der aktuellen Marktentwicklungen. 3 Über eine etwaige Anpassung des Bemessungsfaktors beschließt der Vorstand des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung. 4 Der angepasste Bemessungsfaktor darf 1,2 ‰ nicht überschreiten und kann bis auf 0 ‰ abgesenkt werden.  Der Bemessungsfaktor ist vom Vorstand jeweils in dem Jahr, das dem Jahr der jeweiligen Umlageerhebung vorhergeht, festzulegen und den Banken bekanntzugeben. 6 Eine rückwirkende Erhöhung des Bemessungsfaktors ist ausgeschlossen.

3. 1 Die Jahresumlage ist auf Basis des Durchschnitts der zum 31. März und 30. Juni des Vorjahres und der zum 30. September und 31. Dezember dem Vorjahr vor- hergehenden Jahres gemäß § 6 sowie der durch die EdB gesicherten Verbindlichkeiten der Bank zu bestimmen (Bemessungsgrundlage). 2 Verbindlichkeiten werden hierbei zu 35 % angerechnet, soweit sie durch die EdB geschützt werden. 3 Soweit die Verbindlichkeiten nicht durch die EdB geschützt werden, aber als Einlagen gemäß § 6 gesichert sind, werden sie wie folgt angerechnet:

– Einlagen bis zu 5 Mrd. € zu 100 %
– Einlagen über 5 Mrd. € bis zu 10 Mrd. € zu 90 %
– Einlagen über 10 Mrd. € bis zu 25 Mrd. € zu 80 %
– Einlagen über 25 Mrd. € bis zu 50 Mrd. € zu 60 %
– Einlagen über 50 Mrd. € bis zu 100 Mrd. € zu 40 %
– Einlagen über 100 Mrd. € zu 20 %

4 Für die Bestimmung der Jahresumlage sind auch solche Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die aufgrund von Übergangsregelungen (insbesondere
§ 6 Absatz 18 dieses Statuts) gesichert werden.  In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung für einzelne Banken eine abweichende Bemessungsgrundlage festsetzen.

4. Die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 3 erforderlichen Daten sind zu den Stichtagen 31. März und 30. Juni, 30. September und 31. Dezember zu ermitteln und dem Prüfungsverband nach dessen Vorgaben (Spezifikation für die Bereitstellung eines Datenbestands) zusammenzustellen (Einreicherdatei Erweitert) und an ihn spätestens bis zum 15. Kalendertag nach den genannten Stichtagen zu übermitteln (Meldedatei Erweitert).

5. 1 Liegen bei Festlegung der Jahresumlage die gemäß § 5 Absatz 10 beizubringenden Freistellungserklärungen vor, erhält die Bank einen Rabatt von 10 % auf die Jahresumlage (nach Hinzurechnung bzw. Abzug der Zu- und Abschläge nach Absatz 6), wenn die Bank vor Festlegung der Jahresumlage eine noch gültige Bestätigung des Prüfungsverbandes einreicht, dass mindestens eine der nach

§ 5 Abs. 10 abgegebenen Erklärungen nach Einschätzung des Prüfungsverbandes für Zwecke der Rabattgewährung hinreichend werthaltig ist. 2 Bei der Einschätzung der Werthaltigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
(a) die Freistellungserklärungen mit angemessenem Aufwand rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wären und
(b) die Bonität und das frei verfügbare Vermögen der die Freistellungserklärungen Abgebenden ausreichend wären, um einen hypothetischen Verlust des Einlagensicherungsfonds für eine Entschädigung der Einleger voll abzudecken.
3 Die für die Einschätzung erforderlichen Daten und Nachweise sind von der Bank dem Prüfungsverband zur Verfügung zu stellen; die Kosten der Einschätzung durch den Prüfungsverband sind von der Bank zu tragen. 4 Für neu aufgenommene Banken ist die für Zwecke der Rabattgewährung relevante Werthaltigkeit bis einschließlich für das dritte Folgejahr nach dem Jahr der Aufnahme nachträglich einzuschätzen und entspricht der Einschätzung der Werthaltigkeit für das vierte Folgejahr.  Für Freistellungserklärungen, die von Banken abgegeben werden, wird kein Rabatt gewährt.

6. 1 Abhängig von den Ergebnissen der Risikoeinschätzung des Prüfungsverbandes gemäß § 4a kann sich die Jahresumlage erhöhen (Zuschlag) oder ermäßigen (Abschlag). 2 Maßgeblich ist die bei Feststellung der Jahresumlage aktuell vorliegende Risikoeinschätzung (einschließlich einer solchen, die auf
§ 4a Absatz 2 Satz 2 oder § 5a Absatz 12 Satz 2 beruht). 3 Für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote werden zu diesem Zweck jeweils gesonderte Zu- bzw. Abschläge berechnet. 4 Die Einzelzuschläge bzw. -abschläge sind zu addieren, wobei etwaige Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung zu 50 % und etwaige Zu- bzw. Abschläge für den Eigenkapitalfaktor sowie die Verlustpufferquote zu je 25 % angerechnet werden.  Die Höhe der Zu- bzw. Abschläge für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor und die

Verlustpufferquote werden vom Ausschuss für die Einlagensicherung nach Maßgabe der folgenden Vorgaben beschlossen:
(a) Die Zuschläge dürfen insgesamt das 10-fache der Jahresumlage (ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte nach Absatz 5) nicht überschreiten, wobei auch die ungewichteten Einzelzuschläge für die Klassifizierung, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote (ohne Berücksichtigung der Gewichtung gemäß Satz 4) jeweils das 10-fache der Jahresumlage nicht über- schreiten dürfen. Der Abschlag auf die Jahresumlage darf insgesamt 7,5 % nicht überschreiten.
(b) Zuschläge können vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von A- oder schlechter, einem Eigenkapitalfaktor von 20 oder schlechter bzw. einer Verlustpufferquote von 20 % oder schlechter.
(c) Ein Abschlag kann vorgesehen werden bei einer Klassifizierung von AA+ oder AAA bzw. einer Verlustpufferquote von 150 % oder besser. Für den Eigenkapitalfaktor wird kein Abschlag vorgesehen.

7. 1 Neuaufgenommene Banken werden im Jahr der Aufnahme neben der Jahresumlage zu einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ der Bemessungsgrundlage für die Jahresumlage herangezogen. 2 Für die Jahresumlage der neu aufgenommenen Bank im Jahr der Aufnahme und die folgenden drei Jahre sowie für die einmalige Zahlung in Höhe von 1,8‰ ist die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 maßgeblich, wie sie der Jahresumlage für das vierte Folgejahr zugrunde gelegt wird. 3 Die einmalige Zahlung beträgt mindestens
60.000 €. 4 Im Jahr der Aufnahme wird ein Vorschuss auf die Jahresumlage und die Einmalzahlung in Höhe von insgesamt 2,4 ‰ bezogen auf die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6 Absatz 8(a) erhoben, mindestens jedoch ein Betrag von
60.000 €, in den drei Folgejahren beträgt der Vorschuss auf die jeweilige Jahresumlage 0,6‰ bezogen auf die maßgeblichen Eigenmittel gemäß § 6 Absatz 8(a), mindestens jedoch 15.000 €. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Vorlage der für die Erhebung der Jahresumlage für das vierte Folgejahr erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit der Erhebung dieser Jahresumlage. 6 Abweichend davon leisten neu gegründete Banken für das Jahr ihrer Aufnahme lediglich einen Beitrag in Höhe von 25.000 € als Vorschuss auf die Jahresumlage und die Einmalzahlung.

8. 1 Der Vorstand des Bankenverbandes kann bei Erreichen der angestrebten Zielausstattung auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung beschließen, dass die Anforderung der Jahresumlage für solche Banken ausgesetzt wird, die (i) seit mehr als 20 Jahren an der Einlagensicherung mitwirken, (ii) gemäß der Klassifizierung nach § 4a der Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen sind und (iii) nicht aufgrund des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten Jahresumlage herangezogen werden. 2 Die Aussetzung nach Satz 1 gilt auch für die Tochterbanken, für die eine solche Bank eine Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 abgegeben hat.

9. 1 Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für Maßnahmen zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht aus oder ist es sonst zur Durchführung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die Einlagensicherung in jedem Geschäftsjahr die Erhebung einer oder mehrerer Sonderumlagen beschließen. 2 Die Summe der Jahresumlage und aller Sonderumlagen eines Geschäftsjahres darf insgesamt 200% einer mit dem Bemessungsfaktor 0,6‰ berechneten Jahresumlage (ohne Berücksichtigung etwaiger Rabatte gemäß Absatz 5 oder Zu- und Abschläge gemäß Absatz 6) nicht übersteigen.

10. 1 Die Banken können bis zu 30% der Jahresumlage durch Übernahme einer besicherten vertraglichen Zahlungsverpflichtung erbringen. 2 Diese Möglichkeit der Erbringung der Jahresumlage durch Übernahme von Zahlungsverpflichtungen besteht nur für Zeiträume nach der endgültigen Abrechnung nach § 5a Abs. 7 Satz 5. 3 Banken, welche von der Möglichkeit zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen Gebrauch gemacht haben, sollen im Übrigen, insbesondere bei zahlungswirksamen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2, wirtschaftlich nicht besser gestellt werden, als wenn sie die Jahresumlagen vollständig durch Zahlung erbracht hätten. 4 Die nähere Ausgestaltung der Zahlungsverpflichtungen sowie des Verbots der wirtschaftlichen Besserstellung gemäß Satz 3 regeln die
„Grundsätze für die Erbringung der Umlage durch Zahlungsverpflichtungen“, die Bestandteil dieses Statuts sind.

11. 1 Darüber hinaus zahlen alle Banken als Verwaltungskostenzuschuss einen jährlichen Grundbeitrag. 2 Dieser beträgt grundsätzlich 35.000 €. 3 Er ist jedoch der Höhe nach begrenzt auf die von dem Institut in dem jeweiligen Jahr zu zahlende Umlage und beläuft sich auf mindestens 10.000 €. 4 Für Konzerne wird der Grundbeitrag für alle am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf Antrag auf 150.000 € begrenzt. Der Antrag ist von der Konzernobergesellschaft oder – falls diese keine Bank ist – von einer beauftragten, am Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Bank zu stellen.

12. 1 Liegen die für die Bemessungsgrundlage, den Eigenkapitalfaktor und die Verlustpufferquote erforderlichen Daten dem Prüfungsverband am 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nicht, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Form vor, ist von dem betroffenen Institut ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 % der Jahresumlage, maximal jedoch 20.000 € zu zahlen. 2 Werden die entsprechenden Daten nicht vor Ablauf des 31. August ordnungs- gemäß nachgereicht, gilt ergänzend Folgendes:
(a) Liegen die Einreicherdatei Erweitert und die Meldedatei Erweitert nicht oder nicht vollständig vor, wird das Volumen der gedeckten Einlagen durch den Prüfungsverband unter Berücksichtigung des Umfangs und der Struktur der Geschäfte der Bank und einer Gruppe vergleichbarer Banken nach billigem Ermessen geschätzt. Für die Schätzung gilt § 319 Absatz 1 BGB entsprechend.
(b) Liegen die für die Bestimmung des Eigenkapitalfaktors bzw. die Verlustpufferquote erforderlichen Daten nicht vor, erhält die Bank für den Eigenkapitalfaktor bzw. die Verlustpufferquote die schlechteste Einstufung.
(c) Der Verspätungszuschlag erhöht sich auf 20% der Jahresumlage, maximal jedoch 50.000 €.
3 Nach dem 31. August eingereichte Daten werden nicht mehr zugunsten der Bank berücksichtigt, es sei denn die Bank weist nach, dass die Verzögerung der Bank nicht zuzurechnen ist. 4 In Einzelfällen können einer Bank auf Antrag Fristverlängerungen, längstens bis zum 15. September eines jeweiligen Jahres eingeräumt werden.  In diesem Fall gelten anstelle des 15. bzw. 31. August die festgesetzten, verlängerten Fristtermine.

13. 1 Stellt sich nach der Fälligkeit einer Jahres- bzw. Sonderumlage (durch vom Prüfungsverband durchgeführte Prüfungen oder anderweitig) heraus, dass die von der Bank nach § 4a und § 5a Absatz 4 zu übermittelnden Daten unvollständig oder unrichtig waren und haben die unvollständig oder unrichtig übermittelten Daten zu einer niedrigeren Festsetzung der Jahres- bzw. Sonderumlage geführt, gilt die entsprechende entrichtete Jahres- bzw. Sonderumlage als Vorschuss und eine endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der vollständigen und richtigen Daten. 2 Soweit nachträgliche Anpassungen der entrichteten Jahres- bzw. Sonderumlage zu einer Nachzahlungspflicht der Bank führen, ist der Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum ab der Fälligkeit der ursprünglichen Jahres- bzw. Sonderumlage bis zum Zeitpunkt der Leistung der Nachzahlung mit dem in
§ 288 Absatz 2 BGB bestimmten Zinssatz, mindestens jedoch 5 % zu verzinsen.

14. 1 Die Regelungen dieses § 5a gelten erstmalig für die im Jahr 2018 zu leistende Jahresumlage. 2 Für die im Jahr 2018 und 2019 zu leistende Jahresumlage gelten sie mit der Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 1 für die Bemessungsgrundlage nur auf die Stichtage 31. März 2018 und 30. Juni 2018 abzustellen ist und dass die Jahresumlage für das Jahr 2018 spätestens zum 31. Dezember 2018 festzulegen und zu entrichten ist. 3 Für neu aufgenommene Institute gilt Satz 2 entsprechend, sofern das vierte volle Geschäftsjahr in das Jahr 2018 oder 2019 fällt; im Übrigen bleibt Absatz 7 unberührt. 4 Für frühere Zeiträume gelten die jeweiligen Regelungen für Umlagen und Verwaltungskostenzuschüsse der am
13. Oktober 2016 eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds, das insoweit Bestandteil dieses Statuts ist. Die Pflicht zur Lieferung von Daten gemäß Absatz 4 bleibt hiervon unberührt und ist erstmalig für den Stichtag 30. September 2017 zu erfüllen.

§ 5b Informationen zur Einlagensicherung und Werbung

1. 1 Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache ihrer Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds und dessen generelle Funktionsweise durch Aushang in der Schalter- halle, im Impressum und/oder unter allgemeinen Informationen auf ihren Internetseiten, durch Schreiben (auch in elektronischer Form) an bestimmte Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu geben und sachlich zu beschreiben. 2 Informationen zur Sicherung individueller Produkte sowie zu den individuellen Sicherungsgrenzen werden von den Banken ausschließlich auf konkrete Anfrage erteilt. 3 Die Banken sind dafür verantwortlich, dass die Informationen und Beschreibungen sachlich richtig sind; der Bankenverband haftet für diese Beschreibungen und Informationen nicht.

2. 1 Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der Einlagen oder der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder elektronischen Medien, durch Postwurfsendungen, Emails oder ähnliche Publikumswerbung. 2 Die Banken sind verpflichtet, gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer Einlagen durch Dritte einzuschreiten.

3. 1 Für Banken, die Mitglied des Bankenverbandes sind, ist ein einheitliches Signum geschaffen worden. 2 Alle an der Einlagensicherung mitwirkenden Banken sind berechtigt, dieses Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schaukästen sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen anzubringen und es auf ihren Internetseiten sowie im Schriftverkehr (auch im elektronischen Schriftverkehr) zu verwenden. 3 Die Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, insbesondere über die Größe und Gestaltung des Signums, setzt die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes fest. 4 Für die Benutzung des Signums finden im Übrigen Absatz 1 und 2 Anwendung.

§ 6 Umfang der Einlagensicherung

1. Gesichert werden bei den Banken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Guthaben, einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind (Einlagen).

2. Einlagen von
– natürlichen Personen (auch soweit sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie
– rechtsfähigen Stiftungen deutschen Rechts oder Stiftungen ausländischen Rechts, die rechtsfähigen Stiftungen deutschen Rechts vergleichbar sind, werden gesichert, sofern die Einlage nicht

(a) zu den Eigenmitteln der Bank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zählt (dies gilt unabhängig davon, in welcher Höhe die Eigenmittel aufsichtsrechtlich anrechenbar sind; die Einlage darf auch keine nachrangige Verbindlichkeit und keine Verbindlichkeit aus Genussrechtskapital der Bank sein) oder
(b) eine Verbindlichkeit des Kreditinstituts aus einem eigenen Akzept oder Solawechsel ist oder
(c) eine Verbindlichkeit der Bank aus einem Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäft oder einem Wertpapierleihgeschäft ist oder
(d) eine Verbindlichkeit aus einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung, einer Orderschuldverschreibung oder einem diesen Schuldtiteln vergleichbaren Recht, das seiner Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar ist, oder einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts ist oder
(e) im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden ist, auf Grund derer Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind, oder
(f) im Zusammenhang mit Rechtshandlungen entstanden ist, die in einem Insolvenzverfahren gemäß §§ 129 ff. InsO in Verbindung mit § 46c KWG anfechtbar wären, wobei es auf das Vorliegen einer Masseschmälerung nicht ankommt.

3. 1 Einlagen von anderen Gläubigern werden nur dann gesichert, wenn
(a) die Einlage nicht von Absatz 2 Unterabsatz (a) bis (f) erfasst wird und
(b) die Einlage keine Verbindlichkeit aus einem Schuldscheindarlehen oder einer Namensschuldverschreibung oder aus einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts ist und
(c) die Einlage eine Laufzeit von maximal 18 Monaten hat. 2 Maßgeblich ist die aktuell vereinbarte Laufzeit der Einlage im Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG. 3 Etwaige vorzeitige Kündigungs- oder anderweitige Rückforderungsrechte des Gläubigers oder der Bank bleiben hierbei außer Betracht. 4 Ist die Einlage prolongiert worden, werden die abgelaufenen Laufzeiten vor der Prolongation bei der Laufzeitbestimmung nicht mit eingerechnet.  Einlagen, für die keine Laufzeiten vereinbart worden sind, werden nur dann gesichert, wenn der Gläubiger die Einlage nach den im Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG maßgeblichen Bedingungen innerhalb einer Frist von maximal 18 Monaten kündigen oder anderweitig zurückfordern kann. 6 Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. 7 Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz 6, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

4. Einlagen der folgenden Gläubiger, auch wenn es sich um solche im Sinne von Absatz 2 und 3 handelt, sind nicht von der Einlagensicherung umfasst:
(a) Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR einschließlich vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland;
(b) Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR einschließlich vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland. Nicht als Finanzinstitut gilt eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die Finanzinstrumente aus- schließlich zu Zwecken der Anlage eigenen Vermögens erwirbt, veräußert oder hält und hierbei nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie ein Händler am Markt tätig wird;
(c) Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) einschließlich vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland;
(d) der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft, ein anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft eines anderen Staates;
(e) Geschäftsleiter der Bank;
(f) persönlich haftende Gesellschafter der Bank. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht Geschäftsleiter ist;
(g) natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die alleine oder gemeinsam mit anderen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Bank ausüben können; für die Beurteilung der Frage, ob jemandem die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten natürlichen oder juristischen Personen und Personengesellschaften entsprechende Anwendung. Dieser Unterabsatz (g) gilt nicht, wenn die Einlage zum Sicherungsvermögen im Sinne von § 125 VAG gehört;
(h) Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs der Bank, dessen Überwachungsbefugnisse durch Gesetz geregelt sind (Aufsichtsorgan);
(i) Ehegatten oder minderjährige Kinder von in Unterabsatz (e) bis (h) genannten Personen, es sei denn, dass die Gelder aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten bzw. der minderjährigen Kinder stammen.

5. Nicht gesichert werden Einlagen von Gläubigern, die für Rechnung eines Dritten handeln, wenn die Einlage in dem Fall, dass der Dritte Gläubiger der Einlage wäre, nicht gesichert wäre.

6. Bei Einlagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Depotbanken gilt jedes in- und ausländische Sondervermögen als ein selbstständiger Gläubiger und nicht als mit der es verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden.

7. 1 Wird eine nicht gesicherte Einlage durch einen Gläubigerwechsel (aufgrund Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge) zu einer gesicherten Einlage oder wird eine nicht gesicherte Verbindlichkeit anderweitig zu einer gesicherten Einlage, so ist die Einlage nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 beschlossen wurden, ein Sanierungs- oder Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz eingeleitet wurde, die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 45 bis 46 KWG bzw. §§ 36 bis 38 SAG, die Stellung eines Insolvenzantrags, die Feststellung des Entschädigungsfalles gemäß § 10 EinSiG, oder vergleichbare Maßnahmen zuständiger Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden erfolgt sind. 2 Maßgeblich ist hierbei die früheste Maßnahme bzw. das früheste Ergebnis. 3 Abweichend von Satz 1 besteht eine Sicherung jedoch dann, wenn ein nicht gesicherter Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a) die Einlage innerhalb von fünf Bankarbeitstagen sowohl erworben als auch an eine nicht in Absatz 4 aufgeführte Person weiterveräußert hat, sofern
– die Einlage bei Erwerb durch den nicht gesicherten Gläubiger im Sinne
von Absatz 4 Unterabsatz (a) gesichert war oder
– der nicht gesicherte Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a) die Einlage unmittelbar vom Schuldner (Emittenten) erworben hat.
4 Bei der Fünf-Tage-Frist ist auf die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte und nicht auf etwaige zeitlich nachgelagerte Erfüllungsgeschäfte abzustellen.

8. Für Entschädigungen gelten die folgenden Sicherungsgrenzen:
(a) 1 Eine Entschädigung erfolgt je Gläubiger maximal bis zu einer Sicherungs- grenze in Höhe von 15 % der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel

72 CRR. 2 Die Eigenmittel setzen sich zusammen aus dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 CRR, dem zusätzlichen Kernkapital gemäß Artikel 61 CRR und dem Ergänzungskapital gemäß Artikel 71 CRR, wobei für die Bemessung der Sicherungsgrenze das Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 % des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung findet. 3 Maßgeblich sind die vom Prüfungsverband auf der Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jahresabschlussprüfers der Bank festgestellten Verhältnisse; darüber hinaus können Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt von einem Wirtschaftsprüfer testiert worden sind, auf Antrag der Bank berücksichtigt werden. 4 Setzt die zuständige Aufsichtsbehörde auf die Eigenmittel einen Korrekturposten fest, so ist der Bankenverband befugt, die Sicherungsgrenze entsprechend zu verringern. Einlagen, die die Sicherungsgrenze überschreiten, werden bis zur jeweiligen Höhe der Sicherungs- grenze gesichert. 6 Ab dem 1. Januar 2025 beträgt die Sicherungsgrenze 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Satz 1. 7 Für Einlagen, die nach dem
31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, abweichend von Unterabsatz (d) Satz 5, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genannten Stichtagen.
(b) 1 Abweichend von Unterabsatz (a) beträgt die Sicherungsgrenze für neu auf- genommene Institute bis zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds zunächst 250.000 €. 2 Zum Ende des dritten vollen Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung. 3 Sodann gilt für die Sicherungsgrenze Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz (c) vorliegen.
4 Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann im Einzelfall auf Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis zur Höhe der Sicherungs- grenze gemäß Unterabsatz (a) angehoben werden, wenn nach Einschätzung des Prüfungsverbandes das Risiko einer Inanspruchnahme des Bankenverbandes im Wesentlichen ausgeschlossen erscheint.  Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn für die Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz 10 abgegeben worden ist, die werthaltig im Sinne von § 5a Absatz 5 ist (unabhängig davon, ob die Freistellungserklärung von einer Bank oder einem Dritten abgegeben wurde).
6 Ist die Bank durch Umwandlung im Sinne von § 1 Absatz 1 Umwandlungsgesetz entstanden oder liegt eine wirtschaftlich vergleichbare Umwandlung oder Umstrukturierung vor, kann die Sicherungsgrenze entsprechend dem vorstehenden Absatz angehoben werden, wenn
– der übertragende Rechtsträger zuvor am Einlagensicherungsfonds mitgewirkt hat und
– dessen Sicherungsgrenze auf der Grundlage von Unterabsatz (a) Satz 1 ermittelt wurde und
– der übertragende Rechtsträger (i) gemäß der Klassifizierung nach § 4a der Klasse BBB+ oder einer besseren Klasse zugewiesen ist und (ii) nicht aufgrund des Eigenkapitalfaktors und/oder der Verlustpufferquote zu einer erhöhten Jahresumlage herangezogen wird und
– das übertragene Geschäft im Wesentlichen das Geschäft des auf- nehmenden Rechtsträgers prägt und das Risikoprofil des neu aufgenommenen Instituts nach Einschätzung des Prüfungsverbandes im Vergleich zu dem bisherigen des übertragenden Rechtsträgers zumindest als im Wesentlichen gleichwertig zu beurteilen ist.
(c) 1 Bei Vorliegen eines besonderen Risikoprofils kann der Prüfungsverband die Sicherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € absenken. 2 Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn
– der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellungen gemacht hat, die die Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds begründen oder
– die Bank im Rahmen des Klassifizierungsverfahrens in Klasse „B-“ oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde oder
– sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetreten sind.

(d) 1 Maßgebend für die Entschädigung der Gläubiger ist die Sicherungsgrenze, die der Bank als Ergebnis der Feststellung des Prüfungsverbandes mitgeteilt worden ist und im Internet unter www.bankenverband.de abgerufen werden kann. 2 Eine Herabsetzung der Sicherungsgrenze wird mit Einstellung in das Internet wirksam. 3 Die Bekanntgabe der neuen Sicherungsgrenze im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank kann der Bankenverband für Rechnung der Bank vornehmen. 4 Die Bank ist verpflichtet, die Gläubiger, die durch ein Herabsinken der Sicherungsgrenze betroffen werden, hierüber unverzüglich zu unterrichten.  Diese Einlagen sind bis zur Fälligkeit oder bis zur nächstmöglichen Kündigung nach der Information über die Herabsetzung bis zur alten Sicherungsgrenze gesichert.
(e) Für Banken, die bei Stellung des Antrages auf Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von
§ 43 EinSiG angehören und bei Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds für mindestens drei volle Kalenderjahre Mitglied des Prüfungsverbandes sind, gilt abweichend von Unterabsatz (b) bei Aufnahme in den Einlagensicherungsfonds im Anschluss an eine Überprüfung für die Sicherungsgrenze Unterabsatz (a), sofern nicht die Voraussetzungen von Unterabsatz (c) vorliegen.

9. 1 Bei der Berechnung der gesicherten Einlagen werden alle Einlagen eines Gläubigers zusammengerechnet; etwaige Gegenforderungen der Bank werden abgezogen, auch wenn diese noch nicht fällig sind. 2 Ferner werden zu Gunsten des Bankenverbandes die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768, 770, 776 BGB entsprechend angewandt.

10. 1 Bei Anderkonten wird auf die Person des Treugebers abgestellt. 2 Gleiches gilt für sonstige offene Treuhandkonten, sofern in der Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treugeber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nachgewiesen wird. 3 Im Übrigen werden Treuhandkonten, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5, wie Konten des Treuhänders behandelt.

11. 1 Bei Gemeinschaftskonten werden die Guthaben und Forderungen den Kontoinhabern – unabhängig von der Form des Kontos und von dem der Gemeinschaft zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis – für die Sicherung zu gleichen Anteilen zugerechnet. 2 Sodann werden zunächst die gegenüber den einzelnen Kontomitinhabern aus ihrer persönlichen Geschäftsverbindung mit der Bank bestehenden Einlagen gesichert. 3 Soweit diese Einlagen die Sicherungsgrenze nicht ausschöpfen, wird der dem einzelnen Kontomitinhaber zustehende Anteil an dem Gemeinschaftsguthaben für die Sicherung des Gemeinschaftsguthabens verwendet. 4 Diese Vorschriften gelten entsprechend für Konten, welche auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden.

12. 1 Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze auch etwaige Zinsansprüche für den Zeitraum bis zur Feststellung des Entschädigungsfalls gemäß
§ 10 Absatz 1 EinSiG. 2 Der Einlagensicherungsfonds leistet Zahlungen jedoch nur für Zinsen in marktüblicher Höhe. 3 Der Einlagensicherungsfonds kann seine sämtlichen Zahlungen an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 2 nicht gesicherten Zinsansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen.

13. 1 Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschädigt werden. 2 Zugrunde gelegt wird der Referenzkurs der Europäischen Zentralbank des Tages, an dem der Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG festgestellt wurde. 3 Sollte ein solcher nicht verfügbar sein, gilt der Umrechnungskurs, der am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalles für den Zahlungsort maßgeblich war.

14. 1 Endet die Mitwirkung einer Bank an dem Einlagensicherungsfonds, so hat sie ihre Gläubiger, die Einlagen bei ihr haben, hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen hinzuweisen, die sich hieraus ergeben. 2 Der Bankenverband gibt das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Tageszeitung am Sitz der Bank für deren Rechnung bekannt. 3 Einlagen, die später als einen Monat nach der Bekanntgabe im Bundesanzeiger getätigt oder prolongiert werden oder im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder die der Gläubiger nach diesem Zeitpunkt nicht zum nächstmöglichen Termin kündigt bzw. zurückfordert, sind nicht gesichert.

15. 1 Nicht der Sicherung unterliegen Verbindlichkeiten der Banken, die aufgrund missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds einbezogen werden sollen. 2 Eine missbräuchliche Rechtshandlung liegt insbesondere vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die beim Gläubiger im Vergleich zum vorgesehenen Schutzumfang des Einlagensicherungsfonds zu einem statuarisch nicht vorgesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 2 führt.

16. 1 Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen nach dem Statut nur erbringen, wenn und soweit die Gläubiger nicht durch eine andere Sicherungseinrichtung oder durch eine Entschädigungseinrichtung gemäß dem Einlagensicherungs- oder dem Anlegerentschädigungsgesetz entschädigt wer- den. 2 Der Bankenverband kann – auch nach Entschädigung – die Einreichung von Informationen und Nachweisen in Bezug auf die angemeldeten bzw. entschädigten Einlagen und deren Gläubiger verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Entschädigungsfähigkeit nach diesem Statut und den Rang der Einlage im Sinne von § 46f Abs. 4 KWG. 3 Eine Entschädigung erfolgt nur, soweit die geforderten Informationen und Nachweise innerhalb der gesetzten Fristen beigebracht werden.

17. Etwaig bereits erbrachte Entschädigungsleistungen sind zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorlagen, oder nach diesem Statut angeforderte Informationen und Nachweise nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beigebracht werden.

18. 1 Für Verbindlichkeiten, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 gemäß § 6 der am 13. Oktober 2016 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert wurden, das insoweit Bestandteil dieses Statuts ist, besteht die Sicherung nach Maßgabe dieser Vorschrift fort. 2 Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach Satz 1, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechts- nachfolge übergeht.

19. Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.

§ 7 Ausschuss für die Einlagensicherung

1. 1 Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensicherung gebildet.
2 Ihm gehören als gewählte Mitglieder an
(a) je ein Vertreter der Großbanken,
(b) vier Vertreter der Regionalbanken,
(c) drei Vertreter der Privatbankiers und
(d) ein Vertreter der Auslandsbanken.
3 Diese Mitglieder müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter von an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken sein.1

2. 1 Die zu wählenden Mitglieder des Ausschusses werden von der Delegiertenversammlung des Bankenverbandes für die Dauer von drei Jahren gewählt. 2 Sie bleiben im Amt bis zu der nach Ablauf ihrer Amtsperiode erfolgenden Neuwahl, es sei denn, dass ein gewähltes Mitglied des Ausschusses zurücktritt oder von der Delegiertenversammlung abberufen wird. 3 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Ausschusses als aktiver Inhaber oder Geschäftsleiter bei der Bank aus, so endet seine Mitgliedschaft unmittelbar. 4 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Ausschusses vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds vorzunehmen.2

3. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und dessen Stellvertreter.

4. 1 Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. 2 Er muss einberufen werden, wenn es alle Vertreter einer Institutsgruppe verlangen. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durch- geführte Sitzungen und Beschlussfassungen des Ausschusses (auch außerhalb von Sitzungen) sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.3

5. 1 Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. 2 Sind Mitglieder des Ausschusses verhindert, so können sie ein anderes Mitglied ermächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben; in diesen Fällen gilt das verhinderte Mitglied als anwesend. 3 Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens sechs Stimmen erforderlich.

1 Wortlaut in Anlehnung an § 15 Abs. 1 der Satzung (Vorstand). 2 Wortlaut in Anlehnung an § 15 Abs. 2 der Satzung (Vorstand). 3 Wortlaut im Gleichlauf mit § 12 Abs. 10 der Satzung.

6. 1 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
(a) Entscheidungen über Maßnahmen zur Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2) im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Kompetenzordnung für das Stützungsmanagement des Einlagensicherungsfonds;
(b) Aufstellung von Richtlinien über die Anlage des Fondsvermögens;
(c) Vorlage der Jahresrechnung über das Fondsvermögen;
(d) Erledigung der ihm vom Vorstand des Bankenverbandes übertragenen Aufgaben; die Entscheidungen gemäß §4 Absatz 5 können nicht übertragen werden; und
(e) neben den in Buchstaben a) – d) geregelten Aufgaben noch die übrigen, ihm durch dieses Statut zugewiesenen Aufgaben.
2 Der Vorstand des Bankenverbandes kann jederzeit die Aufgaben des Ausschusses übernehmen. 3 Der Vorstand des Bankenverbandes kann eine Geschäftsordnung für den Ausschuss erlassen, in der insbesondere die Aufgaben des Ausschusses näher geregelt werden.

§ 7a Risikokomitee Einlagensicherung und Task Force

1. 1 Beim Bankenverband wird ein Risikokomitee Einlagensicherung gebildet.
2 Es besteht aus dem
(a) Präsidenten des Bankenverbandes,
(b) Vorsitzer des Ausschusses für die Einlagensicherung, und
(c) stellvertretenden Vorsitzer des Ausschusses für die Einlagensicherung.
3 Außerdem ist der Vorsitzende des Beirates der EIS Einlagensicherungsbank GmbH kraft Amtes beratendes Mitglied des Risikokomitees. 4 Der Präsident des Bankenverbandes kann ein gewähltes Mitglied des Vorstands oder ein gewähltes Mitglied des Ausschusses für die Einlagensicherung an seiner statt dauerhaft als Mitglied des Risikokomitees benennen.  Der Präsident kann die Mitgliedschaft im Risikokomitee jederzeit wieder an sich ziehen. 6 Vorbehaltlich der

Regelung in § 7a Abs. 4 Satz 3 sind die Mitglieder des Vorstandes im Übrigen nicht teilnahmeberechtigt.

2. Das Risikokomitee wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und dessen Stellvertreter.

3. 1 Das Risikokomitee wird durch seinen Vorsitzer und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen. 2 Es ist insbesondere einzuberufen, wenn die Task Force eine Befassung des Risikokomitees aufgrund der Risikolage für erforderlich hält. 3 Schriftlich, in Textform, telefonisch oder mit Hilfe sonstiger Mittel der Telekommunikation (z. B. Videokonferenz) durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen des Risikokomitees (auch außerhalb von Sitzungen) sind (auch in Mischformen) zulässig, wenn dies der Vorsitzer und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter für den Einzelfall bestimmt.

4. 1 Das Risikokomitee ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen oder sich bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung äußern. 2 Sind Mitglieder des Ausschusses verhindert, so können sie ein anderes Mitglied ermächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben; in diesen Fällen gilt das verhinderte Mitglied als anwesend. 3 Sofern und solange in der Person eines oder mehrerer Mitglieder des Risikokomitees ein Interessenkonflikt vorliegt (§ 11 Abs. 5) benennt der Präsident des Bankenverbandes ein oder mehrere gewählte Mitglieder des Vorstands und/oder des Ausschusses für die Einlagensicherung als Ersatzmitglied bzw. Ersatzmitglieder für das Risikokomitee. 4 Zur Beschlussfassung ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzers und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.

5. 1 Das Risikokomitee wird im Vorfeld der vom Ausschuss zu entscheidenden Maß- nahmen zur Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2) tätig und bereitet diese vor. 2 Dabei wird das Risikokomitee von der Task Force gemäß § 7a Absatz 7 unterstützt und arbeitet mit dieser zusammen. 3 Die Task Force nimmt regelmäßig beratend an den Sitzungen des Risikokomitees teil. 4 Ferner kann das Risikokomitee beschließen, das für die Einlagensicherung zuständige Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Bankenverbandes beratend hinzuzuziehen.

6. Der Ausschuss für die Einlagensicherung kann eine Geschäftsordnung für das Risikokomitee erlassen, in der insbesondere die Aufgaben des Risikokomitees näher geregelt werden.

7. 1 Zur Vorbereitung der Tätigkeit des Risikokomitees und zur Unterstützung des Risikokomitees bei seinen Aufgaben wird eine gemeinsame Task Force mit dem Prüfungsverband eingerichtet. 2 Die Task Force besteht aus
(a) dem Leiter der Themengruppe Einlagensicherung,
(b) der Geschäftsleitung des Einlagensicherungsfonds und
(c) dem Vorstand des Prüfungsverbandes.
3 Einzelheiten zur Task Force und der Zusammenarbeit zwischen Bankenverband und Prüfungsverband werden in einer separaten Vereinbarung geregelt.

8. Unbeschadet der Bestimmungen des § 11 dürfen Informationen von der Task Force und dem Risikokomitee an Dritte (einschließlich Banken und Vertreter der Banken) und auch innerhalb des Bankenverbandes nur weitergegeben werden, soweit dies für die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben der Task Force bzw. des Risikokomitees erforderlich ist und keine rechtlichen, insbesondere keine wettbewerbsrechtlichen oder vertraglichen Schranken entgegenstehen.

§ 8 Einschaltung des Prüfungsverbandes

1. 1 Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds vorliegen, ist der Prüfungsverband einzuschalten. 2 Zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können Prüfungen auch bei folgenden Personen oder Unternehmen erfolgen:
(a) Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Beteiligung im Sinne des § 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu erwerben beabsichtigen oder bereits erworben haben, oder
(b) Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder einem Inhaber einer bedeutenden Beteiligung im Sinne des vorstehenden Buchstaben a) verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder des § 271 Absatz 2 HGB sind oder werden sollen.

2. Der Prüfungsverband ist zur Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen zur Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2) einzuschalten, sofern und soweit dies zweckdienlich ist.

3. Der Prüfungsverband ist ferner einzuschalten, um bei Banken die für die Ermittlung der Jahres- und Sonderumlage gemäß §§ 4a, 5a erforderlichen Daten zu prüfen.

4. Der Prüfungsverband kann im Übrigen durch den Vorstand des Bankenverbandes eingeschaltet werden, sofern und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds zweckdienlich ist.

§ 9 Bekanntgabe der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

Der Bankenverband ist berechtigt, die Namen der an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden Banken und diesbezügliche Veränderungen bekannt zu machen.

§ 10 Keine Ansprüche der Bank

1 Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf das Vermögen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht.
2 Letzteres gilt insbesondere für Banken, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds geendet hat.

§ 11 Geheimhaltungs-­ und Schweigepflicht, Vermeidung von Interessenskonflikten

1. 1 Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenverbandes und seiner Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, was sie in dieser Eigenschaft über die Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse des Einlagensicherungsfonds und des Prüfungsverbandes sowie über die Verhältnisse der angeschlossenen Banken und über deren Kunden erfahren, unter Wahrung strengster Verschwiegenheit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten, und zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen und Ausschüssen. 2 Diese Verpflichtung ist auch den Mitarbeitern des Bankenverbandes und den sonst von diesem eingeschalteten Personen aufzuerlegen.

2. Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sowie die Mitarbeiter des Bankenverbandes sind auf Verfahren zu verpflichten, die Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und gegen die entsprechenden Regelungen des EU-Rechts vermeiden sollen.

3. 1 Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Abwicklungsbehörden, der EdB Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH oder dem Prüfungsverband von Organen des Bankenverbandes im Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensicherungsfonds nach pflicht- gemäßem Ermessen gemacht werden. 2 Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitgliedsverband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der Aufnahme, dem Ausschluss oder der Berechnung der Mitgliedsbeiträge einer Bank erfolgen.

4. Die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht der Absätze 1 und 2 gilt auch in Bezug auf Banken, die Mitglied des Prüfungsverbandes sind, ohne bereits am Einlagensicherungsfonds mitzuwirken.

5. 1 Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenverbandes sowie die des Risikokomitees sind in Angelegenheiten des Einlagensicherungsfonds dessen Interesse verpflichtet. 2 Sie dürfen bei ihren Entscheidungen weder persönliche Interessen verfolgen noch Geschäftschancen für die Bank, die sie vertreten, berücksichtigen. 3 Jedes betroffene Mitglied eines Gremiums hat Interessenskonflikte dem jeweiligen Vorsitzer unverzüglich anzuzeigen. 4 Der jeweilige Vorsitzer hat eigene Interessenskonflikte gegenüber seinem Stellvertreter offen zu legen. Der jeweilige Vorsitzer und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter entscheidet, welche Maßnahmen zur Verhinderung, Lösung oder Abschwächung von Interessenskonflikten ergriffen werden.

§ 12 Auflösung des Einlagensicherungsfonds

Über die Auflösung des Einlagensicherungsfonds und die Verwendung des Fondsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

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